Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen Stand 01.02.2020
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma
- Firmenname:
- BEST GmbH
- Geschäftsführer: Herr Andreas Rohrbach
- BEST GmbH
- Anschrift:
- Tischlerstraße 11-15, 30916 Isernhagen
- Telefon:
- +49 (0)5136 / 9746970
- Telefax:
- +49 (0)5136 / 97469746
(nachfolgend Auftragnehmerin genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nichts Abweichendes oder Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sämtliche Lieferungen , Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung zum Abschluss eines Vertrages, sofern die Auftragnehmerin die Ware nicht bereits geliefert hat. Mündliche Abmachungen, insb. auch Änderungen und Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Von der Auftragnehmerin herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und die darin enthaltenen Daten, wie z.B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit, Preis und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn sie die Auftragnehmerin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen und Angeboten über Lieferumfang, Leistungen, Aussehen etc. sind nur als annähernd anzusehen. Technische Änderungen sowie Abänderungen in Form oder Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(5) Montageleistungen stellen gesondert vergütungspflichtige Leistungen der Auftragnehmerin dar, sofern dazu im Auftrag nichts Ab weichendes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin in der Planungs- wie auch in der Leistungsphase alle notwendigen Informationen über alle in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erbringung der Leistungen der Auftragnehmerin.
(6) Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht nur die Auftragnehmerin zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird bei Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert; bereits erbrachte Zahlungen werden zurückerstattet.
3. Lieferung und Lieferverzug
(1) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftragnehmerin alle zur Ausführung des Auftrages relevanten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Die Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung der Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist es erforderlich, gleichzeitig einen Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren. Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Vertragsänderung neu. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden der Auftragnehmerin unmöglich wird.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete, nicht vorhersehbare erhebliche Betriebsstörungen bei der Auftragnehmerin oder ihren Lieferanten verlängern die Liefertermine und –fristen um die Dauer des durch diese Umstände bedingten Zeitverzuges. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Auftragnehmerin für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.
(3) Die Auftragnehmerin behält sich angemessene Teillieferungen vor. Wird eine vereinbarte Lieferfrist durch Verschulden der Auftragnehmerin nicht eingehalten, so ist – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
4. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Der Versand erfolgt nach Wahl der Auftragnehmerin auf Kosten des Käufers. Verpackung, Versandweg und Transportmittel bleiben der Wahl der Auftragnehmerin vorbehalten. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständige n Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Veräußert ein Unternehmer im ordentlichen Geschäftsgang von der Auftragnehmerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, tritt er der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung erwachsen. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Nach Abtretung ist der Auftraggeber grundsätzlich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber ihr gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der Kunde verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Auftragnehmerin gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insb. Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
(3) Zugriffe von Dritten, insbesondere bei Pfändung oder Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes Dritter sowie etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware hat der Kunde sofort schriftlich mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Wechsel des Unternehmenssitzes bzw. Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, bzw. der Pflichten nach diesen Bestimmungen, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
(4)Verlangt die Auftragnehmerin die Herausgabe der Ware, ist der Kunde unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten (es sei denn, sie beruhen auf diesem Vertrag) verpflichtet, die Ware unverzüglich an die Auftragnehmerin herauszugeben. Falls die Auftragnehmerin von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insb. entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. Ohne weiteren Nachweis betragen die Verwertungskosten 10 % des Verwertungserlöses einschließlich der Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Auftragnehmerin höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Auftragnehmerin Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen die nicht der Auftragnehmerin gehören, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von der Auftragnehmerin gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht der Auftragnehmerin gehörenden Gegenständen vermischt ist.
(6) Im kaufmännischen Verkehr steht der Auftragnehmerin gemäß § 369 HGB das Recht zu, vom Unternehmer sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Materialien und sonstige Gegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.
6. Gewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin leistet für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nachbesserung erfolgt durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile, ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material– und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(2) Die Kunden müssen, sofern sie nicht Verbraucher sind, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware nicht ordnungsgemäß ist, kann die Auftragnehmerin verlangen, dass ihr das schadhafte Teil zur Reparatur zugesandt wird oder dass der Käufer das schadhafte Teil bereithält und der Auftragnehmerin in den Geschäftsräumen des Kunden zu den gewöhnlichen Geschäftsöffnungszeiten die Instandsetzung ermöglicht wird. Die Kosten des Versandes, bzw. der Anreise nebst anteiligen Lohnkosten trägt der Kunde für den Fall, dass gewährleistungspflichtige Mängel nicht vorgelegen haben.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 2 dieser Bestimmung).
(5) Werden Betriebs– oder Wartungsanweisungen für die Ware nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht zur Nutzung freigegeben sind, entfällt die Gewährleistung.
(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Auftragnehmerin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(8) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Auftragnehmerin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(9) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Auftraggeber bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibungsdauer zu ermitteln ist.
7. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Auftragnehmerin innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Eine etwaige Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Zahlungen werden, ungeachtet anderer Verfügungen des Kunden, stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die älteste Forderung angerechnet.
(2) Gegen Ansprüche der Auftragnehmerin kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem der Rechnung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft beruht.
(3) Der Kunde hat, sofern er nicht Verbraucher ist, während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Auftragnehmerin behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Auftragnehmerin zur Folge. Die Auftragnehmerin behält sich zudem vor, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bzw. Schadensersatz zu verlangen, dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
(5) Der Schadensersatzanspruch der Auftragnehmerin wegen Nichterfüllung beträgt mindestens 10% des Preises, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Ungeachtet dessen kann der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen, die Auftragnehmerin einen höheren.
8. Geheimhaltung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben oder zu verwerten.
9. Haftungsbeschränkungen
(1) Eine Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen der des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
(2) Haftet die Auftragnehmerin gemäß Abs.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3) Eine Haftungsbeschränkung gemäß Abs.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftragnehmerin verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(4) In den Fällen des Abs.2 und Abs.3 haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs.1 bis Abs. 4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Auftragnehmerin.
(6) Eine eventuelle Haftung der Auftragnehmerin für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder der Auftragnehmerin zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden sowie dem der Auftragnehmerin zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10. Export
(1) Der Export von Ware der Auftragnehmerin in Länder, die nicht der EU angehören, bedarf der schriftlichen Einwilligung. Der Kunde ist selbst für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Ein– und Ausführungsgenehmigungen verantwortlich. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Exportgeschäfte die Incoterms 2010
11. Sonstiges
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformklausel.
(5) Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sowie abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln sind unwirksam. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, ihrer Geltung wurde von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.